Ein Rücktritt als Organ ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge daher nicht in jedem Fall und nicht ohne weiteres als Exkulpationsgrund zu betrachten. Würde ein solches Verhalten per se einen Entlastungsgrund darstellen, würde Art. 52 AHVG seines Gehalts weitgehend entleert (Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG] vom 26. Februar 2003, H 91/00). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung bzw. Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge für das Jahr 2014 nicht bezahlt wurden.