6.1 Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht sodann im Zusammenhang mit dem Entstehen einerseits und der Fälligkeit von Beitragsforderungen andererseits. Wie es sich damit im Detail verhält, kann offen bleiben. Eine Person haftet grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen verursacht ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden und fällig waren, als sie noch immer eine Organstellung innehatte. Vorbehalten bleiben allerdings jene Fälle, in denen der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht