52 AHVG auf einer gesetzlichen Pflicht. Damit aber unterscheidet sich die Situation der Kasse wesentlich von derjenigen eines privaten Gläubigers, der ausschliesslich auf der Grundlage einer handelsregisterrechtlich ausgewiesenen Besetzung der Organe die Bonität einer Gesellschaft einzuschätzen und sich gestützt darauf zu entschliessen hat, ob er mit dieser Geschäfte einzugehen bereit ist (BGE 126 V 61, E. 4a). Damit muss es sein Bewenden haben. Es ist mithin von einem Austritt der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin bereits per 15. Dezember 2014 auszugehen.