Der Kasse ist zwar zuzustimmen, dass der Austritt der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin erst mit Wirkung ab 30. Dezember 2014 im Handelsregister vermerkt worden ist. Rechtsprechungsgemäss hat die ausgeschiedene Geschäftsführerin im Hinblick auf den Schutz des guten Glaubens Dritter für allfällige Folgen ihrer Handlungen oder Unterlassungen nach dem 15. Dezember 2014 jedoch nicht mehr einzustehen. Ihre Organverantwortlichkeit, für die Bezahlung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, beruht gemäss Art. 52 AHVG auf einer gesetzlichen Pflicht.