Dass den vorgelegten Statuten zufolge das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist, ändert daran nichts. Jedenfalls kann angesichts der Domizilhalte-Erklärung per 15. Dezember 2014 gerade nicht darauf geschlossen werden, die neue Geschäftsführung habe ihre Aufgaben erst per 1. Januar 2015 aufgenommen. Der Kasse ist zwar zuzustimmen, dass der Austritt der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin erst mit Wirkung ab 30. Dezember 2014 im Handelsregister vermerkt worden ist.