Die noch gleichentags erfolgte Meldung an das Handelsregisteramt hat bereits der neue Geschäftsführer unterzeichnet. Alleine diese Tatsache indiziert deutlich, dass der Wechsel in der Geschäftsführung sofort vollzogen worden und die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung am 15. Dezember 2014 aus der GmbH ausgeschieden ist. Hierfür sprechen sodann auch sowohl die ebenfalls auf den 15. Dezember 2014 neu erlassenen Statuten der GmbH als auch die Sitzverlegung derselben nach C.____. Letztere deckt sich mit der durch den neuen Geschäftsführer ebenfalls am 15. Dezember 2014 abgegebenen Domizilhalte-Erklärung.