Daraus vermag die Kasse jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist vielmehr von einer sofortigen Wirkung des Beschlusses auszugehen. Einerseits liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin nach dem 15. Dezember 2014 weiterhin irgendwelche Handlungen als Geschäftsführerin vorgenommen hätte. Das Gegenteil ist der Fall: Die noch gleichentags erfolgte Meldung an das Handelsregisteramt hat bereits der neue Geschäftsführer unterzeichnet.