Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesellschaftsversammlung der GmbH ins Recht gelegt (Beilage 6 zur Replik). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aus der Geschäftsführung der GmbH ausscheidet und ihre Zeichnungsberechtigung erlischt. Gleichzeitig wird im Beschluss festgehalten, dass ein neuer Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewählt wurde und dieser die Annahme der Wahl erklärt hat. Der Beschluss präzisiert zwar keinen bestimmten Zeitpunkt, auf den der Wechsel in der Geschäftsführung zu erfolgen hatte. Daraus vermag die Kasse jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.