Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie im Zeitpunkt des Gesellschaftsbeschlusses vom 15. Dezember 2014 aus der Gesellschaft ausgetreten, und damit bereits zwei Wochen zuvor auch ihre Unterschriftsberechtigung erloschen sei. Zur Begründung hat sie bereits im Einspracheverfahren eine öffentliche Urkunde vom 15. Dezember 2014 über die Beschlüsse der