5.3 Im Zusammenhang mit dem Austritt bzw. der Niederlegung der formellen Organstellung ging die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, die Beschwerdeführerin sei erst im Zeitpunkt der handelsregisterrechtlichen Löschung per 30. Dezember 2014 als Geschäftsführerin aus der GmbH ausgeschieden. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie im Zeitpunkt des Gesellschaftsbeschlusses vom 15. Dezember 2014 aus der Gesellschaft ausgetreten, und damit bereits zwei Wochen zuvor auch ihre Unterschriftsberechtigung erloschen sei.