genommen hiervon sind jene Fälle, in welchen gewisse Handlungen, die eine Person nach der Niederlegung ihrer Organstellung noch erbringt, nachweislich einzig ihrer Mandatsliquidation dienen; auch diesfalls kann nicht mehr von einer faktischen Organstellung gesprochen werden. Weiter ist zu beachten, dass gesellschaftsrechtliche und vertragsrechtliche Verhältnisse zwischen Organ und Gesellschaft auseinander gehalten werden müssen. Bei einem Rücktritt als Organ endet die Organstellung mit sofortiger Wirkung, auch wenn das Vertragsverhältnis – insbesondere ihr Arbeitsvertrag – aufgrund von Kündigungsfristen noch länger bestehen bleibt (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 251 mit Hinweis).