Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Organstellung mehr erhalten haben (BGE 126 V 61 E. 4a). Dem Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister kommt dabei nur ein – wenn auch gewichtiges – Indiz für den Austritt zu (BGE 109 V 93 E. 13; 112 V 4 E. 3c). Liegen die beiden Zeitpunkte auseinander, so muss die Loslösung von der Unternehmung beweismässig erstellt sein, wobei eine faktische Organstellung solange andauert, bis eine tatsächliche Einwirkung im Bereich des Beitragswesens ausgeschlossen werden kann (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen). Aus-