Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG reicht grundsätzlich mit anderen Worten nur soweit, als die betreffende Person in Bezug auf die nichtbezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (BGE 103 V 123 E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2008, 9C_901/2007, E. 5.1, BGE 134 V 401). Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Organstellung mehr erhalten haben (BGE 126 V 61 E. 4a).