5.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG endet die Organstellung mit der tatsächlichen Beendigung des Mandates oder dem Ausscheiden aus der Firma und nicht etwa erst mit der Löschung einer bestimmten Eintragung im Handelsregister (BGE 126 V 61). Identisches ergibt sich auch aus der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EL (WBB; Stand 1. Januar 2018), wonach die Organstellung weder vom Handelsregistereintrag noch von der Unterschriftsberechtigung abhängt (a.a.O., Rz. 8007), und der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister nicht entscheidend ist (a.a.O, Rz. 8009; vgl. auch AHI 2000 S. 283).