5.1 Gemäss den Handelsregisterauszügen war die Beschwerdeführerin seit der Gründung der GmbH als deren Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Zwischen den Parteien ist deshalb zu Recht unbestritten geblieben, dass ihr in dieser Eigenschaft eine formelle Organstellung zugekommen ist. Uneinigkeit besteht indes über den Zeitpunkt, bis wann die Beschwerdeführerin kraft ihrer Organstellung einen massgebenden