und 433 ff.). Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 47‘674.05 geltend. Die Höhe des Schadens wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, die Berechnung eingehend zu überprüfen. Der Verwal-