D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 23. März 2018 und Duplik vom 24. April 2018 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und den damit verbundenen Begründungen fest. Auf deren Ausführungen ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde festgestellt, dass sich eine Beweisabnahme im Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Buchhaltungsunterlagen der gelöschten GmbH für das Jahr 2014 beizuziehen, als unmöglich erweise. Gleichzeitig wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.