Sie beantragte, der angefochtene Entscheid der Kasse sei aufzuheben und es sei der geschuldete Betrag auf Fr. 10‘917.15 zu reduzieren, eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge unter anderem auch für das vorinstanzliche Einspracheverfahren. Die unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträge gemäss Jahresabrechnung 2013 vom 13. Februar 2014 im Zusammenhang mit offenen Tilgungsraten im Umfang von Fr. 4‘000.—, gemäss Akon- to-Rechnung über Fr. 3‘560.20 vom 12. Dezember 2014 und gemäss Jahresabrechnung 2014 vom 30. Juni 2015 über Fr. 29‘196.70 seien im Zeitpunkt ihres effektiven Austritts noch nicht fällig gewesen.