{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a53c174c-c62e-4e82-8561-d6c7c0e0f2f7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "e0dccd3ba05554001dc50c985482f3c0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30f85f6f-e320-41ea-8824-b7cea50734f5", "Checksum": "1c3ff16477ccf0bd2c4474d21445a6f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 391 / 394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "fadfda66ee90a1f926fb62b47a9a3301", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntobeiträge ab diesem Zeitpunkt für September bis Dezember 2014 entsprechend erhöht (WBB,\nRz. 2053). Daran zu zweifeln besteht alleine schon deshalb kein Anlass, weil die Kasse unmittelbar nach Erhalt der (unzutreffenden) Lohnsummenänderung vom 5. August 2014 reagiert\nund ihre Akontobeiträge sogleich mit Rechnungen vom 7. August 2014 veranlagt hat (Schadenersatzverfügung vom 20. März 2017, S. 2). Gleichzeitig aber ist mit Blick auf die letzte, hypothetische Monatsrechnung für Dezember 2014 davon auszugehen, dass diese – wie auch die tatsächlich ergangene Quartalsrechnung vom 12. Dezember 2014 – erst nach dem Austritt der\nBeschwerdeführerin als Geschäftsführerin der GmbH fällig geworden wäre. Die Beschwerdeführerin kann deshalb nicht mehr für die Begleichung jener Akonto-Rechnungen haftbar gemacht werden, deren Fälligkeit per 31. Dezember 2014 und mit ihr die entsprechende Zahlungsverpflichtung erst am 10. Januar 2015 eingetreten wäre (oben, Erwägung 5.3 hiervor).\nDamit resultiert, dass ausgehend von einer approximativen Lohnsumme per 2014 von\nFr. 207‘486.— eine Schadenersatzhaftung der Beschwerdeführerin lediglich für die Monate Januar bis und mit November 2014 auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 190‘196.—\n(Fr. 207‘486.— dividiert durch 12 x 11 Monate; zuzüglich Verwaltungskosten) bejaht werden\nkann (BGE 109 V 86).\n\n6.7 Es verbleibt, über die Haftung der Beschwerdeführerin für die gemäss Tilgungsplan\nvom 22. Juli 2014 ausgebliebenen Sozialversicherungsbeiträge zu befinden. Zwischen den Parteien ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer ihrer Geschäftsführung der GmbH alle Ratenzahlungen stets fristgerecht zur Zahlung veranlasst hat.\nDaran ist festzuhalten. Die Kasse stellt sich in diesem Zusammenhang allerdings auf den\nStandpunkt, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls für die im Anschluss noch offenen Schulden im Umfang von Fr. 4‘000.— haftbar sei, nachdem der Tilgungsplan am 16. Dezember 2014\naufgehoben und der in diesem Zeitpunkt noch offene Restbetrag ex tunc wieder zur Zahlung\nfällig geworden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Ein Zahlungsaufschub bewirkt die Stundung nach Massgabe des Tilgungsplans (WBB, Rz. 2205). Die ganze Beitragsschuld wird erst wieder fällig, wenn die Beitragsschuldenden den Tilgungsplan nicht einhalten\n(Art. 34b AHVV; WBB, Rz. 2207). Eine Fälligkeitswirkung ex tunc ist damit klarerweise nicht\nverbunden, was sich alleine schon daraus ergibt, dass dem Beitragspflichtigen mit einem Tilgungsplan zuvor ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden worden\nist (BGE 124 V 253). Entgegen dem von der Kasse vertretenen Standpunkt ist der Eintritt einer\nneuen Fälligkeit deshalb sehr wohl von Bedeutung (Vernehmlassung, ad Ziffer 21-22). Erst danach konnte der Restbetrag von Fr. 4‘000.— von der Kasse wieder vollständig eingefordert\nwerden. Nachdem der Zahlungsaufschub aber erst am 16. Dezember 2014 dahingefallen war,\nkann für die tags zuvor aus der GmbH als Geschäftsführerin ausgeschiedene Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Restanz von Fr. 4‘000.— keine Haftung aus Art. 52 AHVG bestehen.\n\n6.8 Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis teilweise gutzuheissen und der angefochtene\nEinspracheentscheid ist dahingehend abzuändern, dass der geschuldete Schadenersatz aus\nnicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen (zuzüglich Verwaltungskosten) für die Zeit von\nJanuar bis November 2014 auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 190‘196.— festzusetzen ist.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben.\n\n7.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG kann der ganz oder\nteilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit\nihrem Rechtsbegehren nur teilweise durchgedrungen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist ihr deshalb eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin\nzuzusprechen. Basis bildet die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom\n9. Mai 2018, in welcher ein Zeitaufwand von 20,22 Stunden und Auslagen von insgesamt\nFr. 10.30 ausgewiesen worden sind.\n\nMit Blick auf den Streitwert des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin lediglich\nteilweise obsiegt. Damit rechtfertigt es sich, die in der Honorarnote ausgewiesenen Bemühungen ihres Rechtsvertreters im Umfang von total 22,2 Stunden angemessen auf 15 Stunden zu\nkürzen. Diese sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.— zu entschädigen und mangels Spezifizierung in der Honorarnote je hälftig auf die Jahre 2017 und 2018 zu schlagen. Hinzu kommen die\nin der Honorarnote für das gerichtliche Beschwerdeverfahren ausgewiesenen Auslagen von\nFr. 10.30, welche dem Jahr 2018 zuzuordnen sind. Damit ist der Beschwerdeführerin für das\nvorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr.\n4‘055.45 (7,5 Stunden à Fr. 250.— zuzüglich 8% Mehrwertsteuer; 7,5 Stunden à Fr. 250.— sowie Auslagen von Fr. 10.30 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n"}