{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a53c174c-c62e-4e82-8561-d6c7c0e0f2f7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "e0dccd3ba05554001dc50c985482f3c0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30f85f6f-e320-41ea-8824-b7cea50734f5", "Checksum": "1c3ff16477ccf0bd2c4474d21445a6f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 391 / 394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "fadfda66ee90a1f926fb62b47a9a3301", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n6.4 Damit ist zugleich gesagt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der ihr\nobliegenden Lohnsummenanpassung vom 5. August 2014 gehalten gewesen wäre, eine approximative Schätzung der per 2014 noch anfallenden Lohnsumme anzugeben und dabei zumindest auf der Basis der für die Zeit bis Ende August 2014 bereits am 5. August 2014 ersichtlichen Lohnsumme eine Hochrechnung der Lohnsumme nach Art. 35 Abs. 2 AHVV vorzunehmen. Dies aber hat sie in widerrechtlicher Weise unterlassen. Anders zu entscheiden bedeutete, dass eine Gesellschaft die zu bezahlenden Beiträge letztlich eigenmächtig nach ihrem Gutdünken festsetzen und ungeachtet der tatsächlich zu veranlagenden Rechnungen beliebige\nBeiträge bezahlen könnte (SVR 2003 AHV Nr. 1). Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen\nwerden, dass die Erhöhung der approximativen Jahres-Lohnsumme um mindestens 10% erst\nim Verlauf des späteren Herbstes 2014 hinreichend erstellt war (Beschwerdebegründung, Ziffer\n32). Ohne weiteres zu bejahen ist in diesem Zusammenhang auch der Kausalzusammenhang\nzwischen dem Zurückbehalten der auf der Basis einer korrekten Lohnsummenmeldung geschuldeten Lohnbeiträge und dem letztlich eingetretenen Schaden. Hintergrund bildet der Umstand, dass es nicht zum Beitragsausfall kommen kann, so lange das verantwortliche Organ nur\nso viele Löhne zur Auszahlung kommen lässt, als es ihm auch möglich ist, die darauf ex lege\nentfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen (REICHMUTH, Rz. 775 mit Hinweisen).\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAuch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Schaden in Form ausgebliebener Beiträge mit\nmindestens hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin eingetreten wäre (oben, Erwägung 3.3 hiervor).\n\n6.5 Nachdem die Gesellschaft bis Ende August 2014 Brutto-Löhne im Umfang von\nFr. 138‘324.— zu verbuchen hatte, hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als operative Leiterin der GmbH demnach bereits anfangs August 2014 erkennen und melden müssen,\ndass die GmbH auf dieser Basis für das laufende Kalenderjahr eine approximative Lohnsumme\nvon Fr. 207‘486.— zu verabgaben haben würde (Fr. 138‘324.— dividiert durch acht Monate\nhochgerechnet auf zwölf Monate). Eine derartige Hochrechnung mindestens in diesem Umfang\nvorzunehmen wäre ohne weiteres möglich gewesen. Am entsprechenden Vorwurf ändert\nnichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet, während des laufenden\nKalenderjahrs keinen Lohn ausbezahlt erhalten zu haben. Einerseits widerspricht dieser Einwand den Akten (Beilage 3 und 5 zur Vernehmlassung). Zumal von ihr nicht geltend gemacht\nworden ist, auf ihren Lohn zwecks finanzieller Überbrückung von Verbindlichkeiten verzichtet zu\nhaben, erscheint es andererseits als wenig überzeugend, dass die Beschwerdeführerin während Monaten ihre Arbeit als Geschäftsführerin ohne jeglichen Lohnanspruch verrichtet hat.\nDabei ist in Erinnerung zu rufen, dass für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsforderungen gegenüber der Kasse auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem das Erwerbseinkommen des befristet und auftragsbedingt neu angestellten Personals für dessen geleistete Arbeiten tatsächlich realisiert worden ist (BGE 111 V 61). Gleiches gilt auch für das Salär der Beschwerdeführerin selbst. Ob sie die Lohnsumme bewusst tief gehalten hat oder nicht, kann bei\ndiesem Zwischenergebnis offen bleiben. So oder anders liegt in der falschen Lohnsummenmeldung und mit ihr in der Missachtung der in Art. 35 Abs. 2 AHVV statuierten Meldepflicht ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten und damit eine Grobfährlässigkeit. Daran vermag auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zum Verschulden bei Beitragsausständen von kurzer Dauer (Replik, S. 10) nichts ändern, weil sie im Zeitpunkt ihrer Lohnsummenanpassung am 5. August 2014 bereits deutlich noch vor Ablauf des\nKalenderjahres verpflichtet gewesen wäre, der Kasse eine approximative Lohnsumme im genannten Umfang über Fr. 200‘000.— zu melden. Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf\nihre Exkulpation schliesslich auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Urteil\ndes Obergerichts des Kantons Uri vom 19. November 2010 (OG V 09 49) verweist, kann ihr\nnicht gefolgt werden. Die entsprechende Erwägung des Obergerichts Uri (a.a.O., E. 3b), wonach die Differenz zwischen der Summe der geleisteten Akontozahlungen und den für das Kalenderjahr definitiv geschuldeten Beiträgen nicht zum Vorwurf berechtigt, der Arbeitgeber habe\nschwerwiegend gegen seine Obliegenheiten verstossen, indem er während des laufenden Jahres die Höhe der Zahlungen nicht an steigende Lohnsummen angepasst habe, stützt sich noch\nauf die noch vor der Novelle von Art. 35 AHVV ergangene Rechtsprechung (AHI-Praxis 1993 S.\n165; ZAK 1992 S. 246 E. 3b). Sie ist daher für den hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig.\n\n6.6 Wäre die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nachgekommen, am 5. August 2014\nkorrekterweise eine Lohnsumme von Fr. 207‘486.— zu melden, hätte die Kasse in Nachachtung von Art 34 Abs. 1 lit. a AHVV die Zahlungsperioden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nmonatlich angesetzt und die für die bis zu diesem Zeitpunkt hin abgelaufenen Quartalsperioden\nzu wenig entrichteten Beiträge entweder separat in Rechnung gestellt oder die künftigen Akon-\n\n"}