{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a53c174c-c62e-4e82-8561-d6c7c0e0f2f7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "e0dccd3ba05554001dc50c985482f3c0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30f85f6f-e320-41ea-8824-b7cea50734f5", "Checksum": "1c3ff16477ccf0bd2c4474d21445a6f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 391 / 394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "fadfda66ee90a1f926fb62b47a9a3301", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n6.2 Art. 35 Abs. 2 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung verpflichtet die Arbeitgeber, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme auch während des\nlaufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen\nLohnsumme im Umfang von mindestens 10% von der ursprünglichen, voraussichtlichen Lohnsumme. Abweichungen unter Fr. 20‘000.— müssen die Arbeitgebenden nicht melden (WBB,\nRz. 2048). Die Akontobeiträge werden in der Folge für künftige Zahlungsperioden neu festgesetzt. Sind für bereits abgelaufene Zahlungsperioden zu wenig Beiträge entrichtet worden, so\nkann die Ausgleichskasse diese entweder separat in Rechnung stellen oder die Akontobeiträge\nfür die künftigen Zahlungsperioden entsprechend erhöhen. Nach Ablauf des Kalenderjahres\nwerden die Akontobeiträge nicht mehr rückwirkend angepasst. Die ausstehenden Beiträge werden vielmehr im Rahmen des Ausgleichsverfahrens gemäss Art. 36 AHVV eingefordert, wobei\ndie Ausgleichskasse die Differenz auch sofort in Rechnung stellen kann, sofern es ihr aufgrund\nder Umstände nötig erscheint (WBB, Rz. 2053 ff.). Hintergrund dieser Anpassung der Beiträge\nwährend des Jahres ist das Ziel, eine zu grosse Abweichung der Akontobeiträge von den geschuldeten Beiträgen zu verhindern (WBB, Rz. 2051).\n\n6.3 Im vorliegenden Fall wurde der Kasse anlässlich der Rekapitulation der Lohnmeldung\n2013 am 17. Januar 2014 für das Jahr 2014 eine voraussichtliche Lohnsumme von\nFr. 150‘000.— gemeldet (Beilagen 12 und 13 zur Vernehmlassung). Gestützt auf eine telefonische Meldung vom 11. April 2014, wonach die Lohnsumme 2014 im Moment Fr. 0.— betrage,\nerfolgte gleichentags eine rückwirkende Korrektur im entsprechenden Umfang (Beilage 11 zur\nVernehmlassung). Am 5. August 2014 meldete die Beschwerdeführerin der Kasse wieder eine\nErhöhung der voraussichtlichen Lohnsumme für das Jahr 2014 und bezifferte diese für das\nganze Jahr auf Fr. 100‘000.— (Beilage 9 zur Vernehmlassung). Ende August 2014 hatte die\nLohnsumme indes den Betrag von knapp Fr. 114‘000.— erreicht (Beilagen 3 und 5 zur Vernehmlassung). Damit war bereits nach acht Monaten eine Lohnsumme angefallen, welche die\nknapp einen Monat zuvor gemeldete Jahreslohnsumme wieder um mehr als 10% überstieg. Die\nBeschwerdeführerin hätte der Kasse im Zeitpunkt ihrer letzten Meldung am 5. August 2014 daher eine deutlich höhere Jahreslohnsumme für 2014 melden müssen. Daran vermag nichts zu\nändern, dass Abweichungen unter Fr. 20‘000.— nicht gemeldet werden müssen. Aus den\nLohnsummenmeldungen der GmbH ergibt sich nämlich, dass die konkursite GmbH offenbar\nbereits im August 2014 umfangreiche Arbeiten zu verrichten hatte, für welche im Vergleich zur\nZeit zuvor just im August 2014 deutlich mehr Arbeitnehmer angestellt waren (Beilage 3 zur Ver-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnehmlassung). In ihrer Rekapitulation der Lohnmeldung 2013 hatte die GmbH am 17. Januar\n2014 angegeben, über kein BVG-pflichtiges Personal zu verfügen, weil jeweils nur für drei Monate befristete Arbeitsverhältnisse vorliegen würden. Diese Auskunft erwies sich nicht nur mit\nBlick auf die Beschwerdeführerin selbst, sondern auch hinsichtlich weiterer Arbeitnehmer aber\nals offensichtlich unzutreffend (Beilage 3 zur Vernehmlassung). Als Geschäftsführerin muss der\nBeschwerdeführerin generell eine massgebende Kenntnis betreffend den allgemeinen Geschäftsgang der GmbH angerechnet werden. Es erschiene deshalb realitätsfremd annehmen zu\nwollen, sie hätte in dieser Eigenschaft nicht bereits anfangs August 2014 insbesondere über\njene Arbeiten Bescheid gewusst, welche bereits rund drei Wochen später zu deutlich höheren\nLohnzahlungen geführt haben. Identisches gilt in Bezug auf die im Zusammenhang mit den Aufträgen ab September 2014 ausbezahlten Löhne. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei\nder konkursiten GmbH um ein kleines Unternehmen gehandelt hat. Folglich war von der Beschwerdeführerin als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin umso mehr zu erwarten,\ndass sie nicht nur den grundsätzlichen Überblick über alle wesentlichen Belange der operativen\nGeschäfte, sondern bereits anfangs August 2014 auch über die noch anstehenden Arbeiten ab\nAugust 2014 und damit schliesslich auch über die gegenüber der Kasse approximativ zu verabgabenden Sozialversicherungsbeiträge für das ganze Jahr 2014 haben musste. Anderes anzunehmen besteht keine Veranlassung, weil die Beschwerdeführerin mit der Abrechnungs- und\nBeitragszahlungspflicht gegenüber der Kasse persönlich befasst war (Beilage 9 zur Vernehmlassung) und ein nicht unbeachtlicher Anteil des im Jahr 2014 beschäftigten Personals durchgehend von August bis November 2014 angestellt war (Beilage 3 zur Vernehmlassung). Es darf\nund muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die ab August 2014\nerhöht angefallenen Löhne im Zusammenhang mit den bis Ende des Jahres anstehenden Aufträgen der GmbH bereits anfangs August 2014 weitgehende Kenntnis über die abgeschlossenen sowie noch abzuschliessenden Arbeitsverträge für das laufende Jahr gehabt hat.\n\n"}