{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a53c174c-c62e-4e82-8561-d6c7c0e0f2f7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "e0dccd3ba05554001dc50c985482f3c0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30f85f6f-e320-41ea-8824-b7cea50734f5", "Checksum": "1c3ff16477ccf0bd2c4474d21445a6f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 391 / 394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "fadfda66ee90a1f926fb62b47a9a3301", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGesellschaftsversammlung der GmbH ins Recht gelegt (Beilage 6 zur Replik). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aus der Geschäftsführung der GmbH ausscheidet und ihre\nZeichnungsberechtigung erlischt. Gleichzeitig wird im Beschluss festgehalten, dass ein neuer\nGeschäftsführer mit Einzelunterschrift gewählt wurde und dieser die Annahme der Wahl erklärt\nhat. Der Beschluss präzisiert zwar keinen bestimmten Zeitpunkt, auf den der Wechsel in der\nGeschäftsführung zu erfolgen hatte. Daraus vermag die Kasse jedoch nichts zu ihren Gunsten\nabzuleiten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist vielmehr von einer sofortigen Wirkung des\nBeschlusses auszugehen. Einerseits liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin\nnach dem 15. Dezember 2014 weiterhin irgendwelche Handlungen als Geschäftsführerin vorgenommen hätte. Das Gegenteil ist der Fall: Die noch gleichentags erfolgte Meldung an das\nHandelsregisteramt hat bereits der neue Geschäftsführer unterzeichnet. Alleine diese Tatsache\nindiziert deutlich, dass der Wechsel in der Geschäftsführung sofort vollzogen worden und die\nBeschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung am 15. Dezember 2014 aus der GmbH ausgeschieden ist. Hierfür sprechen sodann auch sowohl die ebenfalls auf den 15. Dezember 2014 neu\nerlassenen Statuten der GmbH als auch die Sitzverlegung derselben nach C.____. Letztere\ndeckt sich mit der durch den neuen Geschäftsführer ebenfalls am 15. Dezember 2014 abgegebenen Domizilhalte-Erklärung. Zumal angesichts einer öffentlichen Beurkundung mitnichten von\neiner reinen Parteibehauptung ausgegangen werden kann (Vernehmlassung S. 2 a. E.), sprechen all diese Umstände klarerweise dafür, dass eine tatsächliche Einflussnahme auf die Geschicke der GmbH und mit ihr auch auf Entscheidungen im Bereich des Beitragswesens ab\ndiesem Zeitpunkt durch die Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden kann. Dass den vorgelegten Statuten zufolge das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist, ändert daran\nnichts. Jedenfalls kann angesichts der Domizilhalte-Erklärung per 15. Dezember 2014 gerade\nnicht darauf geschlossen werden, die neue Geschäftsführung habe ihre Aufgaben erst per 1.\nJanuar 2015 aufgenommen. Der Kasse ist zwar zuzustimmen, dass der Austritt der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin erst mit Wirkung ab 30. Dezember 2014 im\nHandelsregister vermerkt worden ist. Rechtsprechungsgemäss hat die ausgeschiedene Geschäftsführerin im Hinblick auf den Schutz des guten Glaubens Dritter für allfällige Folgen ihrer\nHandlungen oder Unterlassungen nach dem 15. Dezember 2014 jedoch nicht mehr einzustehen. Ihre Organverantwortlichkeit, für die Bezahlung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, beruht gemäss Art. 52 AHVG auf einer gesetzlichen Pflicht. Damit aber unterscheidet sich die Situation der Kasse wesentlich von derjenigen eines privaten Gläubigers, der\nausschliesslich auf der Grundlage einer handelsregisterrechtlich ausgewiesenen Besetzung der\nOrgane die Bonität einer Gesellschaft einzuschätzen und sich gestützt darauf zu entschliessen\nhat, ob er mit dieser Geschäfte einzugehen bereit ist (BGE 126 V 61, E. 4a). Damit muss es\nsein Bewenden haben. Es ist mithin von einem Austritt der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin bereits per 15. Dezember 2014 auszugehen.\n\n6.1 Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht sodann im Zusammenhang mit dem Entstehen einerseits und der Fälligkeit von Beitragsforderungen andererseits. Wie es sich damit im\nDetail verhält, kann offen bleiben. Eine Person haftet grundsätzlich nur für jenen Schaden, der\ndurch die Nichtbezahlung von Beiträgen verursacht ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden und fällig waren, als sie noch immer eine Organstellung innehatte. Vorbehalten bleiben\nallerdings jene Fälle, in denen der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nworden ist, deren Wirkungen sich erst nach ihrem Rücktritt entfaltet haben (BGE 126 V 61 E. 4a\nsowie REICHMUTH, a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen; oben, Erwägung 5.2). Ausnahmsweise besteht eine Haftung deshalb namentlich auch für Beitragsschulden, welche nach dem Ende der\neigentlichen Dispositionsbefugnis entstehen, weil Beiträge nicht bezahlt worden sind. Ein Rücktritt als Organ ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge daher nicht in jedem Fall und\nnicht ohne weiteres als Exkulpationsgrund zu betrachten. Würde ein solches Verhalten per se\neinen Entlastungsgrund darstellen, würde Art. 52 AHVG seines Gehalts weitgehend entleert\n(Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG] vom 26. Februar 2003, H 91/00). Zu\nprüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung bzw. Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge für das Jahr 2014 nicht bezahlt wurden.\n\n"}