{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a53c174c-c62e-4e82-8561-d6c7c0e0f2f7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "e0dccd3ba05554001dc50c985482f3c0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30f85f6f-e320-41ea-8824-b7cea50734f5", "Checksum": "1c3ff16477ccf0bd2c4474d21445a6f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 391 / 394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "fadfda66ee90a1f926fb62b47a9a3301", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n5.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG endet die Organstellung mit der tatsächlichen Beendigung des Mandates oder dem Ausscheiden aus der Firma und nicht etwa\nerst mit der Löschung einer bestimmten Eintragung im Handelsregister (BGE 126 V 61). Identisches ergibt sich auch aus der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EL\n(WBB; Stand 1. Januar 2018), wonach die Organstellung weder vom Handelsregistereintrag\nnoch von der Unterschriftsberechtigung abhängt (a.a.O., Rz. 8007), und der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister nicht entscheidend ist (a.a.O, Rz. 8009; vgl. auch AHI 2000 S. 283).\nEine Person haftet demnach grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung\nvon Beiträgen verursacht ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden und fällig waren,\nals sie eine formelle oder materielle bzw. faktische Organstellung innehatte. Vorbehalten bleibt\nder Fall, in dem der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht worden ist,\nderen Wirkungen sich erst nach ihrem Rücktritt entfaltet haben (BGE 126 V 61 E. 4a sowie\nREICHMUTH, a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen). Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1\nAHVG reicht grundsätzlich mit anderen Worten nur soweit, als die betreffende Person in Bezug\nauf die nichtbezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (BGE 103 V 123 E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2008,\n9C_901/2007, E. 5.1, BGE 134 V 401). Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die\nBetroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine\nEntschädigung für ihre Organstellung mehr erhalten haben (BGE 126 V 61 E. 4a). Dem Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister kommt dabei nur ein – wenn auch gewichtiges – Indiz\nfür den Austritt zu (BGE 109 V 93 E. 13; 112 V 4 E. 3c). Liegen die beiden Zeitpunkte auseinander, so muss die Loslösung von der Unternehmung beweismässig erstellt sein, wobei eine\nfaktische Organstellung solange andauert, bis eine tatsächliche Einwirkung im Bereich des Beitragswesens ausgeschlossen werden kann (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen). Ausgenommen hiervon sind jene Fälle, in welchen gewisse Handlungen, die eine Person nach der\nNiederlegung ihrer Organstellung noch erbringt, nachweislich einzig ihrer Mandatsliquidation\ndienen; auch diesfalls kann nicht mehr von einer faktischen Organstellung gesprochen werden.\nWeiter ist zu beachten, dass gesellschaftsrechtliche und vertragsrechtliche Verhältnisse zwischen Organ und Gesellschaft auseinander gehalten werden müssen. Bei einem Rücktritt als\nOrgan endet die Organstellung mit sofortiger Wirkung, auch wenn das Vertragsverhältnis – insbesondere ihr Arbeitsvertrag – aufgrund von Kündigungsfristen noch länger bestehen bleibt\n(REICHMUTH, a.a.O., Rz. 251 mit Hinweis).\n\n5.3 Im Zusammenhang mit dem Austritt bzw. der Niederlegung der formellen Organstellung ging die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, die Beschwerdeführerin sei erst im Zeitpunkt der handelsregisterrechtlichen Löschung per 30. Dezember 2014\nals Geschäftsführerin aus der GmbH ausgeschieden. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie im Zeitpunkt des Gesellschaftsbeschlusses vom\n15. Dezember 2014 aus der Gesellschaft ausgetreten, und damit bereits zwei Wochen zuvor\nauch ihre Unterschriftsberechtigung erloschen sei. Zur Begründung hat sie bereits im Einspracheverfahren eine öffentliche Urkunde vom 15. Dezember 2014 über die Beschlüsse der\n\n"}