{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a53c174c-c62e-4e82-8561-d6c7c0e0f2f7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "e0dccd3ba05554001dc50c985482f3c0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30f85f6f-e320-41ea-8824-b7cea50734f5", "Checksum": "1c3ff16477ccf0bd2c4474d21445a6f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 391 / 394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "fadfda66ee90a1f926fb62b47a9a3301", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n4.3 Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten\nPersonen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog. Die\nKriterien, welche die Rechtsprechung für die Organhaftung bei der Aktiengesellschaft gebildet\nhat, lassen sich daher auf die Organe einer GmbH übertragen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Das\nSchadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG [Schadenersatzverfahren], in: Schaffhauser/Kieser\n[Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach\neine GmbH als Selbstorganschaft organisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über\ndie haftbaren Organe. Alle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern\nfür den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der\nihnen obliegenden Pflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den\ngleichen Schaden verantwortlich sind (BGE 114 V 214 E. 3). In den Entscheiden 126 V 237 ff.\nund AHI-Praxis 2002 S. 172 ff. hat sich das damalige EVG sodann mit der Verantwortlichkeit\nvon eingesetzten Geschäftsführern einer GmbH (im Sinne der Drittorganschaft nach\nArt. 812 OR) befasst. Es hat darauf hingewiesen, dass die Haftungsgrundsätze bei der AG nicht\nunbesehen auf die GmbH angewendet werden können. Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der AG, soweit er diese nicht der Geschäftsführung übertragen hat.\nWesentliche, in Art. 716a OR umschriebene Aufgaben bleiben indessen unübertragbar. Nach\nder geltenden gesetzlichen Regelung steht bei der AG somit die Verantwortung des Verwaltungsrates im Vordergrund. Demgegenüber können Gesellschafter einer GmbH von Gesetzes\nwegen die Geschäftsführung als Ganzes übertragen (Drittorganschaft nach Art. 812 OR). Für\nauf diese Weise eingesetzte Geschäftsführer gelten die Verantwortlichkeitsvorschriften von geschäftsführenden Gesellschaftern (Art. 812 Abs. 2 OR). Mithin können Geschäftsführer einer\nAG, die nicht zugleich Verwaltungsräte sind, nicht mit denjenigen einer GmbH verglichen werden, welche nicht Gesellschafter sind. Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung bei der\nGmbH geht weiter, weshalb es sich - so die Folgerung des EVG - rechtfertigt, sie auch der formellen Organhaftung zu unterstellen (AHI-Praxis 2002 S. 173 E. 3c).\n\n5.1 Gemäss den Handelsregisterauszügen war die Beschwerdeführerin seit der Gründung\nder GmbH als deren Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister\neingetragen. Zwischen den Parteien ist deshalb zu Recht unbestritten geblieben, dass ihr in\ndieser Eigenschaft eine formelle Organstellung zugekommen ist. Uneinigkeit besteht indes über\nden Zeitpunkt, bis wann die Beschwerdeführerin kraft ihrer Organstellung einen massgebenden\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEinfluss auf die GmbH ausüben konnte und damit, bis wann sie für den der Kasse entstandenen Schaden in zeitlicher Hinsicht zur Verantwortung gezogen werden kann.\n\n"}