{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a53c174c-c62e-4e82-8561-d6c7c0e0f2f7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "e0dccd3ba05554001dc50c985482f3c0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30f85f6f-e320-41ea-8824-b7cea50734f5", "Checksum": "1c3ff16477ccf0bd2c4474d21445a6f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 391 / 394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "fadfda66ee90a1f926fb62b47a9a3301", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n3.3. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen\nVerhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom\n2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326,\nE. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der GmbH als Arbeitgeberin\nobliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Kasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten\nnach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den\neingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.4 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Sowohl den\nArbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt\nwird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). Das\nBundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszah-\nlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist.\nLediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (THOMAS NUSSBAUMER, Die\nHaftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in:\nAJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). In\ndiesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich\nallein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. Es liegen\nweder Anhaltspunkte vor noch werden solche geltend gemacht, die das fehlerhafte Verhalten\nder GmbH im Zusammenhang mit der Beitragsabrechnung und -ablieferung als gerechtfertigt\nerscheinen liessen, beziehungsweise ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden. Besondere Umstände, welche die Verletzung der Beitragszahlungspflicht ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend in\nder Absicht zurückbehalten worden wären, in einer schwierigen finanziellen Situation die Existenz des Unternehmens zu retten (BGE 108 V 187 E. 2). Solche Bemühungen – etwa die Einleitung von Sanierungsmassnahmen – sind hier nicht gegeben. Es ist zudem festzuhalten, dass\ngerade in finanziell schwierigen Zeiten besonders auf die regelmässige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu achten ist, was eine ständige Überwachung der Abrechnungen und\nZahlungen bedingt. So hielt das Bundesgericht wiederholt fest, eine Arbeitgeberin dürfe bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich immer nur so viel Lohn ausbezahlen, als die darauf\nunmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt seien (Urteil des Bundesgerichts vom\n17. September 2007, 9C_111/2007, E. 3.1, mit Hinweisen). Somit steht fest, dass die Schadenersatzforderung ihre Ursache in einer Missachtung der Vorschriften zur Beitragszahlungs- und\nAbrechnungspflicht hat. Da die Missachtung dieser Pflichten als schuldhaftes Verhalten zu qualifizieren ist, muss die Haftung der GmbH für den entstandenen Schaden bejaht werden.\n\n4.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der\nHaftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können\ngegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden\n(BGE 123 V 15 E. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, 114 V 219 ff. E. 3). In BGE 129 V 11 ff.\nhat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass kein Anlass bestehe, von der konstanten Rechtsprechung zur Arbeitgeber-Organhaftung abzuweichen\n(BGE 129 V 11 ff. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1071 ff., insbesondere S. 1075 f.).\n\n4.2 Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n(GmbH) ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist:\nVon Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 808 ff. des Bundes-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März\n1911), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft]\nbzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 811ff. OR) sowie die Kontrolle (entweder durch die nicht geschäftsführenden Gesellschafter oder durch eine\nKontrollstelle, Art. 819 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 811 Abs. 1 OR\ndie Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. In dieser Konstellation ist dann auch jeder Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft (ERIC L. DREIFUSS/ANDRÉ E. LEBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,\nObligationenrecht II, Basel/Frankfurt am Main 1994, N 1 und 4 zu Art. 808).\n\n"}