{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a53c174c-c62e-4e82-8561-d6c7c0e0f2f7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050556", "Checksum": "e0dccd3ba05554001dc50c985482f3c0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-391---394_2018-07-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30f85f6f-e320-41ea-8824-b7cea50734f5", "Checksum": "1c3ff16477ccf0bd2c4474d21445a6f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 391 / 394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Sozialversicherungsrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:30", "Checksum": "fadfda66ee90a1f926fb62b47a9a3301", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 710 17 391 / 394\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 26. Juli 2018 (710 17 391 / 194)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nSchadenersatz; Verantwortlichkeit einer Geschäftsführerin einer GmbH im Zusammenhang mit unterlassenen Lohnsummenanpassungen bejaht.\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter\nJgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Felix Schürch, Rechtsanwalt und Notar, Buchenstrasse 5, Postfach, 6210 Sursee\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach,\n6000 Luzern 15, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Schadenersatz\n\nA. Die B.____ GmbH (GmbH) war als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Luzern (Kasse) angeschlossen. Im Rahmen einer Übertragung ihrer Stammanteile verlegte sie Ende des Jahres 2014 ihren Sitz in den Kanton Basel-Landschaft. Am 8. März 2016\nwurde über die GmbH der Konkurs eröffnet. Am 11. Mai 2016 wurde das Konkursverfahren\nmangels Aktiven eingestellt.\nB. Mit Verfügung vom 20. März 2017 forderte die Kasse von A.____ als ehemalige Geschäftsführerin der GmbH Schadenersatz für ausstehende Lohnbeiträge ab 27. August 2013 bis\nEnde Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 47‘674.05. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit\nEntscheid vom 20. Oktober 2017 fest.\n\nC. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schürch, am\n22. November 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der angefochtene Entscheid\nder Kasse sei aufzuheben und es sei der geschuldete Betrag auf Fr. 10‘917.15 zu reduzieren,\neventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge unter anderem auch für das vorinstanzliche Einspracheverfahren.\nDie unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträge gemäss Jahresabrechnung 2013 vom 13. Februar\n2014 im Zusammenhang mit offenen Tilgungsraten im Umfang von Fr. 4‘000.—, gemäss Akon-\nto-Rechnung über Fr. 3‘560.20 vom 12. Dezember 2014 und gemäss Jahresabrechnung 2014\nvom 30. Juni 2015 über Fr. 29‘196.70 seien im Zeitpunkt ihres effektiven Austritts noch nicht\nfällig gewesen. Zudem habe sie weder absichtlich noch grobfahrlässig Vorschriften missachtet.\nDie Haftung in Verbindung mit diesen drei Rechnungen im Umfang von insgesamt Fr. 36‘756.90\nsei zu verneinen. Die Schadenersatzverfügung im Umfang ursprünglich von Fr. 47‘674.05 sei\ndemnach auf Fr. 10‘917.15 zu reduzieren.\n\nD. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.\n\nE. Mit Replik vom 23. März 2018 und Duplik vom 24. April 2018 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und den damit verbundenen Begründungen fest.\n\nAuf deren Ausführungen ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nF. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde festgestellt, dass sich eine\nBeweisabnahme im Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Buchhaltungsunterlagen der gelöschten GmbH für das Jahr 2014 beizuziehen, als unmöglich erweise.\nGleichzeitig wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht\nals einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung\n(Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und\nVerwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige\ngerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Bevor sie mangels\nWiederherstellung des gesetzmässigen Zustands von Amtes wegen auf aufgelöst erklärt worden war, hatte die GmbH ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist auch die örtliche\nZuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n"}