Diese Voraussetzung lag im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor: Nachdem die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für 2015 im Zeitpunkt der Lohnnacherhebung durch die Revisionsstelle der Ausgleichskassen am 21. September 2017 noch nicht rechtskräftig verfügt waren, weil der Beschwerdeführer gegen die ihn betreffende Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 22. September 2017 am 29. September 2017 Einsprache erhoben hatte, konnte das fragliche Verwaltungsratshonorar aus unselbständiger Erwerbstätigkeit mit Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse Solothurn vom 18. Oktober 2017 einer-