Hintergrund der Vorgehensweise der solothurnischen Ausgleichskasse bildete offenbar die unter den Kassen gängige Praxis, auf rückwirkende Lohnerhebungen dann zu verzichten, sofern bei Selbständigerwerbenden das betreffende Jahr bereits definitiv – mithin rechtskräftig – verfügt worden ist. Diese Voraussetzung lag im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor: