entrichtet worden seien (Ergänzungsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 21. September 2017, Dok 127 der Ausgleichskasse Solothurn; Beschwerdebegründung vom 12. November 2017, S. 3). Ob der zuständige Revisor diesen Vorbehalt bereits anlässlich seiner mündlichen Auskunft erteilt hat oder nicht, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Hintergrund der Vorgehensweise der solothurnischen Ausgleichskasse bildete offenbar die unter den Kassen gängige Praxis, auf rückwirkende Lohnerhebungen dann zu verzichten, sofern bei Selbständigerwerbenden das betreffende Jahr bereits definitiv – mithin rechtskräftig – verfügt worden ist.