Obschon die ursprünglich behauptete mündliche erteilte Auskunft des Revisors im Einklang mit den aufgezeigten Gesetzesbestimmungen lag (Beschwerdebegründung vom 12. November 2017, S. 1, ad Irrtum 1), verzichtete die Ausgleichskasse Solothurn in der Folge auf eine rückwirkende Korrektur. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer allerdings darauf hinzuweisen, dass bereits aus dem entsprechenden Revisorenbericht hervor geht, dass die Verwaltungsratshonorare an den Versicherten erst ab 2017 über die B.____ AG abzurechnen seien, weil die Honorare bisher versteuert und darauf auch bereits persönliche Beiträge