Dem Beschwerdeführer ist allerdings beizupflichten, dass das Vorgehen der solothurnischen Kasse nicht einfach nachzuvollziehen ist. Obschon die ursprünglich behauptete mündliche erteilte Auskunft des Revisors im Einklang mit den aufgezeigten Gesetzesbestimmungen lag (Beschwerdebegründung vom 12. November 2017, S. 1, ad Irrtum 1), verzichtete die Ausgleichskasse Solothurn in der Folge auf eine rückwirkende Korrektur.