Die Einkommen des Beschwerdeführers – einerseits aus selbständiger Erwerbstätigkeit, andererseits aus unselbständiger Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident – sind von den jeweils zuständigen Ausgleichskasse im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden. Dem Beschwerdeführer ist allerdings beizupflichten, dass das Vorgehen der solothurnischen Kasse nicht einfach nachzuvollziehen ist.