Diese Verfügung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Eine nachträglich abweichende Festsetzung dieser Entgelte als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wäre dem Gesagten zufolge (oben, Erwägung 3.2) nur möglich, wenn mit Blick auf die Verfügung der solothurnischen Ausgleichskasse vom 18. Oktober 2017 die Voraussetzung der Wiederwägung und mit ihr eine offensichtliche Unrichtigkeit der fraglichen Veranlagung zu bejahen wäre. Dies aber ist klarerweise zu verneinen. Gestützt auf Art. 7 lit. h IVV erweist es sich im Gegenteil als völlig zutreffend, die