Die Ausgleichskasse Solothurn hat demnach mit Schreiben vom 29. September 2017 in der Folge zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ver- waltungsrats-Honorarzahlungen an den Beschwerdeführer fälschlicherweise nicht abgerechnet worden sind (Dok 129 der Ausgleichskasse Solothurn). Ebenfalls zu Recht und in Übereinstimmung mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen hat sie schliesslich auf Veranlassung der basellandschaftlichen Ausgleichskasse am 18. Oktober 2017 eine Nachzahlungsverfügung betreffend das 2015 ausbezahlte Verwaltungsratshonorar erlassen. Diese Verfügung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.