Wie dem fraglichen Ergänzungsbericht vom 21. September 2017 weiter zu Recht zu entnehmen ist, war die B.____ AG deshalb grundsätzlich verpflichtet, dieses Verwaltungsratshonorar mit der solothurnischen Ausgleichskasse abzurechnen (a.a.O.). Die Ausgleichskasse Solothurn hat demnach mit Schreiben vom 29. September 2017 in der Folge zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ver- waltungsrats-Honorarzahlungen an den Beschwerdeführer fälschlicherweise nicht abgerechnet worden sind (Dok 129 der Ausgleichskasse Solothurn).