AHVV stellt dieses Gehalt zweifellos massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar, auf welchen die B.____ AG als Arbeitgeberin die entfallenden Beiträge aus unselbständiger Tätigkeit an die für sie zuständige Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zu entrichten hat. Wie dem fraglichen Ergänzungsbericht vom 21. September 2017 weiter zu Recht zu entnehmen ist, war die B.____ AG deshalb grundsätzlich verpflichtet, dieses Verwaltungsratshonorar mit der solothurnischen Ausgleichskasse abzurechnen (a.a.O.).