4.1 Im vorliegenden Fall ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident der B.____ AG im Jahre 2015 ein Verwaltungsratshonorar in der Höhe von Fr. 3‘900.— bezogen hat (Ergänzungsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 21. September 2017, Dok 127 der Ausgleichskasse Solothurn; Beschwerdebegründung vom 12. November 2017, S. 3). Gemäss Art. 7 lit. h AHVV stellt dieses Gehalt zweifellos massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar, auf welchen die B.__