Werden Lohnbeiträge für ein Beitragsjahr nachgefordert, in dem die versicherte Person noch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, und war im Einkommen dieser Berechnungsperiode ebenfalls massgebender Lohn enthalten, so ist dieser auszuscheiden und der Beitrag vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aufgrund des verbleibenden Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit neu zu berechnen (ZAK 1957 S. 406; vgl. auch Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Stand vom 1. Januar 2018, Rz. 3024 ff.).