Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Beitragsverfügung von derselben Ausgleichskasse erlassen wurde, welche die Lohnbeiträge nachfordert, oder von einer anderen Ausgleichkasse (ZAK 1957 S. 406). Werden Lohnbeiträge für ein Beitragsjahr nachgefordert, in dem die versicherte Person noch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, und war im Einkommen dieser Berechnungsperiode ebenfalls massgebender Lohn enthalten, so ist dieser auszuscheiden und der Beitrag vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aufgrund des verbleibenden Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit neu zu berechnen (ZAK 1957 S. 406;