Eine formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher bestimmte Entgelte bereits als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert worden sind, kann mithin nur dann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sie sich als zweifellos unrichtig erweist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Beitragsverfügung von derselben Ausgleichskasse erlassen wurde, welche die Lohnbeiträge nachfordert, oder von einer anderen Ausgleichkasse (ZAK 1957 S. 406).