Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtskräftige Verfügung festgesetzt worden sind, können grundsätzlich allerdings nicht mehr zurückgefordert werden. Für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Beiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, bedarf es vielmehr eines Rückkommenstitels in Form entweder der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (Art. 53 ATSG).