Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). Für die Bemessung der Beiträge von Selbständigerwerbenden ist hingegen das Einkommen nach dem Geschäftsergebnis des im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie das am Ende des Geschäftsjahres investierte Eigenkapital massgebend (Art. 22 AHVV). Dabei ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen unter anderem auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV).