3.1 Die Abrechnung der Beiträge von unselbständig Erwerbstätigen erfolgt grundsätzlich nach Ablauf jedes Kalenderjahres, indem die Arbeitgebenden den Ausgleichskassen alle für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben, namentlich die Aufteilung der Lohnsumme auf die einzelnen, beitragspflichten Arbeitnehmenden, zu melden haben (Art. 35 und Art. 36 AHVV). Aufgrund dieser Abrechnung nehmen die Ausgleichskassen anschliessend den Ausgleich zwischen den bereits geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.