Abs. 2 AHVG zu behandeln. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltungsorgane oder im Streitfall das Sozialversicherungsgericht mit wirtschaftlichen Zusammenhängen befassen müssen, deren Wertung je nach dem zu beurteilenden Sachverhalt kaum zuverlässig vorgenommen werden kann (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 74).