h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947, dass zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn insbesondere auch Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe gehören. Diese an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe ausgerichteten Entgelte sind unabhängig davon, ob sie die von einem Verwaltungsratsmitglied geleistete Arbeit und getragene Verantwortung in Form eines Entgeltes zu entschädigen bezwecken, oder ob sie eher als eine besondere Art von Gewinnausschüttung gedacht sind, daher stets als massgebender Lohn im Sinne von Art 5