2.2 Die Unternehmensberatung im Besonderen entspricht im Grundsatz zwar typischerweise selbstständigem Erwerb. Gleichwohl ist es möglich, dass im Einzelfall auf der Ebene des effektiven Beschäftigungsverhältnisses zwischen Berater und Einsatzbetrieb die Merkmale einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Insbesondere kann sich ein originär als selbstständig zu qualifizierendes Auftragsverhältnis auch nachträglich in eine unselbstständige Beschäftigung wandeln, wenn der Berater nicht mehr nur projektbezogen tätig ist, sondern direkt Führungsverantwortung übernimmt oder sonst in die Firmenadministration integriert wird.