2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach