E. Mit Replik vom 8. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 30. Januar 2018 auf die Einreichung einer Duplik. Nachdem das Kantonsgericht am 2. Februar 2018 von der solothurnischen Ausgleichskasse die Akten betreffend die B.____ AG beigezogen hatte, wurde die Angelegenheit mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Februar 2018 dem Präsidium des Kantonsgerichts zur Beurteilung überwiesen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :