Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht telt. Es sei zwar zutreffend, unter den Ausgleichkassen praxisgemäss auf rückwirkende Lohnnacherhebungen zu verzichten, wenn bei Selbständigerwerbenden das betreffende Jahr bereits definitiv verfügt worden sei. Vorliegend seien die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für 2015 im Zeitpunkt der Lohnnacherhebung durch die solothurnische Ausgleichskasse jedoch noch nicht rechtskräftig veranlagt gewesen. Das Einkommen des Versicherten aus dem Verwaltungsratshonorar habe daher gerade noch rechtzeitig gemäss dem gesetzlich zutreffenden Beitragsstatut nacherhoben werden können.