D. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft schloss mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich mit der solothurnischen Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt habe, nachdem der Versicherte gegen die ursprüngliche Verfügung vom 22. September 2017 Einsprache erhoben hatte. Die solothurnische Ausgleichskasse habe ihr am 12. Oktober 2017 den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 21. September 2017 sowie die Nachtragsverfügung betreffend das Verwaltungsratshonorar des Versicherten bei der B.____ AG vom 29. September 2017 übermit-